Impressum
O.B.E.N. Records
C/O Melanie Schieder
Pfählergasse 10
61203 Reichelsheim
AGB
1. GELTUNGSBEREICH
Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftbedingungen sind ab dem 01.01.2003 gültig und gelten für sämtliche Leistun-gen des Auftragnehmers der Firma TAFSOUND. Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen haben keine Gültigkeit. Der Eintrag des Auftragnehmers TAFSOUND beim Gewerbeamt / HR erfolgte am 01.11.2002.
2. VERTRAGSART
Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftbedingungen zu Grunde liegen, sind nach BGB als Dienst-/ Werksverträge einzustufen.
3. BESTÄTIGUNG
Eine Beauftragung für Arbeiten als Techniker gilt nur durch eine weitere Auftragsbestätigung nach § 362 HGB. Diese Auftragbestätigung wird produktions-/ Projektbezoge-ner Vertragsbestandteil.
4. HAFTUNG
Der Auftragnehmer haftet bei Sach– und Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach § 823 BGB. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutz-bereich des Vertrages einbezogen sind. Für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- Beratungsfehlern haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
5. AUFTRAGGEBER – PFLICHTEN
(1) Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Auftragnehmer über den zeitlichen Ablauf sowie die geplanten Einsatzzeiten zu informieren.
(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforder-lichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermög-lichen. Dies können sein: • technische Pläne und Zeichnungen • Grundrisse • Bestuhlungspläne • Flucht- & Rettungswegpläne • Detailzeichnungen • Bühnenpläne • Beschallungspläne • Berechnungen • Energieanforderungen • Materiallisten Sowie weitere Unterlagen, die zur Durchführung des Projekts-/ der Produktion benötigt werden. Sind die Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaf-fenheit oder Erstellung erforderlich.
(3) Die Koordination der Arbeiten nach § BGV- A1 unterliegt dem Auftraggeber.
6. AUFTRAGNEHMER PFLICHTEN
Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm übertrage-nen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter Berücksich-tigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen. Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer still-schweigen vereinbart.
7. ÜBERWACHUNG VON ARBEITGEBER- PFLICHTEN
Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der Veran-staltung gestellt wird, ist er ohne Vereinbarung nicht ver-pflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugend-schutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgeset-zes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen. Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder Betriebspraktikanten handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszei-ten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkung genau zu bezeichnen. Übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Diese wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gesondert vereinbart.
8. LEISTUNGSBESCHREIBUNG / LEISTUNGSNACHWEIS
Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung ergibt sich aus der erstellten Auftragbestätigung, die Bestandteil des Vertrages wird. Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Auftraggeber weitere Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese nach Aufwand zu vergüten, sofern eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde. Soweit Leistungen des Auftraggebers nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet der Auftrag-nehmer dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrages einen Leistungsnachweis. Widerspricht der Auftraggeber den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht inner-halb von 10 Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführte ( Teil- ) Leistung vom Auftragnehmer nicht erbracht wurden. Für die Zustellung des Leistungsnachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung per Telefax.
9. BEREITSTELLUNG VON MATERIAL
Das Material, welches dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Durchführung des Projekts/ der Produktion zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähi-gen Zustand befinden. Hierbei sind die allgemein anerkann-ten Regeln der Technik (DIN, VDE ….) die allgemein aner-kannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der Berufsgenossenschaftli-chen Vorschriften einzuhalten.
10. ARBEITSZEIT
Alle aufgeführten Preise sind auf eintägige Produktionen, maximale Arbeitszeit 12 Stunden, bezogen. Zusätzliche Leistungen, Nachtzuschläge, aber auch evtl. Rabatte für langfristige Produktionen sind nicht berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.
11. ARBEITSSICHERHEIT
Es ist die Pflicht des Auftraggebers, dem Auftragnehmer über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor der Aufnahme der Arbeiten rechzeitig zu informieren.
12. ZAHLUNGSZIEL
Die Bezahlung der Rechnung wird durch die Auftragbestäti-gung geklärt.
13. SONSTIGES
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers- Unternehmens.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedin-gungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftklausel kann nur schriftlich erfolgen.
(3) Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax genügt dem Erfordernis der Schriftform.
(4) Sollten einzelne Teile dieser Geschäftsbedingung unwirk-sam sein, so tritt an deren Stelle diejenige Vereinbarung, die dem von den Parteien angestrebten Vertragszweck am ehesten entspricht.